Satzung des Erftigel e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen „Erftigel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt
nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 50126 Bergheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist das erste Kalenderjahr. Es beginnt
mit der Eintragung und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.

§2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Verein verfolgt seine Zwecke, insbesondere durch die Versorgung von einheimischen Igeln. Die
Versorgung umfasst, wenn notwendig, die Abholung des Fundtieres und ggf. eine Tierärztliche
Untersuchung, die Verabreichung von Medikamenten. Sollte eine weitere Versorgung erforderlich
sein, werden die Igel durch unsere igelkundigen Pflegestellen/Pflegestationen versorgt, bis sie wieder
in die Natur zurückgeführt werden können.
Die Ziele des Vereins werden auch durch Aufklärung und informieren der Öffentlichkeit verwirklicht,
wobei der Tierschutz als Teil des Natur- und Umweltschutzes verstanden wird. Der Verein setzt sich
für die strafrechtliche Verfolgung von Tierquälerei und die grundlose Tötung und Verletzung ein.

§3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die
Vereinszwecke einsetzt. Jugendliche unter 18 Jahren, können mit schriftlicher Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über
die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches bedarf keiner Begründung.
Mitglieder werden in aktive und passive Mitglieder unterteilt. Im Gegensatz zu aktiven Mitgliedern
haben passive Mitglieder kein Stimmrecht, jedoch wir ihnen ein Rederecht gewährt. Die interne
Vereinstätigkeit ist bei den passiven Mitgliedern nicht ausgeschlossen. Eine passive Mitgliedschaft
kann vom Vorstand in eine aktive Mitgliedschaft abgeändert werden.
Ehrenmitglieder sind automatisch passive Mitglieder.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
-durch Austritt
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 4
Wochen.
-durch Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen durch Liquidation)
-durch Erlöschen
Wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auch nach zweimaliger Mahnung über ein halbes Jahr nicht
eingegangen ist, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft für das Mitglied fest.
-durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund, kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, besonders
gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder ein sonst wichtiger Grund
gegeben ist (z.B. diskriminierende/rassistische Äußerungen). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, ganz gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins aus
rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt eine Beitragsordnung gemäß §10. Der
Mitgliedsbeitrag kann jährlich als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erfolgen oder
monatlich, bzw. quartalsmäßig. Außer dem Beitrag können Spenden an den Verein gehen, die- wie
der Mitgliedsbeitrag- nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Auf Wunsch
werden für Beiträge und Spenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen, diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht im Sinne des BGB aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils einzeln.
§8a Bestellung des Vorstandes
Der Vorstand wird von aktiven Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung in unmittelbarer Wahl per
Handzeichen, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, wobei Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen nicht mitzuzählen sind. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die
Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Siehe dazu §13.

§8b Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die
laufende Geschäftsführung des Vereines, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die
Durchführung der Beschlüsse. Er hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu
treffen. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Zur Unterstützung des Vorstandes können
Beiräte berufen werden. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Der Vorstand kann sich
eine Geschäftsordnung geben. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Finanzielle
Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden
sind, werden gegen Nachweis, in dem nach steuerlichen Vorschriften zulässigen Umfang erstattet.
Eine Ehrenamtspauschale, nach §3Nr.26a EstG ist möglich.

§8c Haftung des Vorstandes
Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten
Schaden, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung
gegenüber den Mitgliedern des Vereines. Ist strittig, ob der Vorstand einen Schaden vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Ist der
Vorstand nach §8c Absatz 1 einem Anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den er bei der
Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann er von dem Verein die Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde.

§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Bestellung und Entlastung des Vorstandes
Entgegennahme des Jahresberichtes sowie der Haushaltsabrechnung
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages für das folgende Geschäftsjahr
Entgegennahme der Berichte über außerplanmäßige Ausgaben
Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann online durchgeführt werden. Siehe dazu §13.
Sie wird einmal im Geschäftsjahr vom 1. Oder 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt 30 Tage vorher, mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Das
Einladungsschreiben (per E-Mail oder Whats App) gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannte E-Mail-Adresse oder Handynummer des Mitgliedes gerichtet ist. Anträge sind
mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Mitglieder können sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Die schriftliche Vertretungsvollmacht muss dem Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl, der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sollten die 1. Und 2. Vorsitzenden aus
wichtigen Gründen nicht zur Verfügung stehen, wird die Versammlung verschoben. Die Versammlung
wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dieses kann die Leitung auf einen gewählten Vertreter,
der ein Mitglied sein muss, übertragen. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts
anderes bestimmen, mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Ein Protokollführer wird jeweils zu Beginn einer Versammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und vom Vorstand zu unterschreiben.

§10 Vereinsordnung
Der Verein gibt sich zu Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung. Diese ist nicht
Bestandteil der Satzung.

§11 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann durch den Beschluss des 1. und 2. Vorstandes vorgenommen werden. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an "Verein Pro Igel - Verein für integrierten Naturschutz Deutschland e.V., Geschäftsführung Wedemhove 120, 48157 Münster“ .
Das Vereinsvermögen wird hauptsächlich zur Hilfe, Pflege der Igel verwendet. Ebenfalls zur
Aufklärung über den Igel. Dazu gehören unter anderem:
Miete der Räumlichkeiten zur Unterbringung der Igel (inkl. Nebenkosten wie Strom, Gas, Wasser und
Müllabfuhrkosten)
Futterbeschaffung
Medizinische Hilfe (Tierarztkosten und Tierheilkosten)
Benzin Zuschuss für Transportkosten
Baumaterialkosten (Winterquartiere, Auswilderungsquartiere, Schlaf und Futterquartiere)
Reinigungskosten und Instandhaltungskosten
Pflege der Website und social Media Plattformen
Schaltungen von Spendenaufrufen
Druckkosten von Flyern, Poster etc.

§13 Virtuelle Versammlungen
Abweichend von §32 Abs. 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen
und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können oder müssen.